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DSGVO · Art. 35 · Hochrisiko-Verarbeitungen

DSFA-Vorlage: Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, englisch: DPIA) ist immer dann Pflicht, wenn eine Verarbeitung ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten von Personen bedeutet. Diese Seite erklärt, wann eine DSFA erforderlich ist und wie Sie vorgehen.

Schwellenwerte

Wann ist eine DSFA Pflicht?

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Systematische umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien

Art. 35 Abs. 3 lit. b

Verarbeitung von Gesundheitsdaten, biometrischen Daten, Gewerkschaftszugehörigkeit im großen Maßstab

DSFA zwingend erforderlich

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Systematische umfangreiche Überwachung öffentlicher Räume

Art. 35 Abs. 3 lit. c

CCTV-Systeme in öffentlichen Bereichen, intelligente Videoanalyse, Gesichtserkennung

DSFA zwingend erforderlich

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Automatisierte Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen

Art. 35 Abs. 3 lit. a

KI-gestützte Kreditvergabe, automatisiertes Profiling für Versicherungen, algorithmisches Recruiting

DSFA zwingend erforderlich

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Neue Technologien mit unbekannten Risiken

Art. 35 Abs. 1

Erstmalige Einführung von Verhaltensüberwachung am Arbeitsplatz, neue KI-Systeme mit Personenbezug

DSFA empfohlen, Einzelfallprüfung

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Blacklist der nationalen Aufsichtsbehörde (DSK/BfDI)

Art. 35 Abs. 4

Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die eine DSFA zwingend durchzuführen ist (Deutschland: DSK-Blacklist)

DSFA zwingend erforderlich

KI-Systeme und DSFA: Die Nutzung von KI-Systemen, die automatisierte Entscheidungen treffen oder das Verhalten von Personen analysieren, erfordert in der Regel eine DSFA — insbesondere im Personalbereich, bei Kreditvergabe, Scoring und Videoanalyse.

Vorlage

DSFA in 6 Schritten durchführen

1

Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit

Dokumentieren Sie Art, Umfang, Kontext und Zweck der Verarbeitung. Welche Daten werden wie, wo und durch wen verarbeitet? Welche technischen Systeme sind beteiligt?

2

Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit prüfen

Ist die Verarbeitung für den Zweck notwendig? Gibt es weniger einschneidende Alternativen? Sind Datenmenge und Verarbeitungsumfang auf das Minimum beschränkt (Datensparsamkeit, Art. 5 Abs. 1 lit. c)?

3

Risiken für Betroffene identifizieren

Analysieren Sie Risiken für Rechte und Freiheiten betroffener Personen: unbefugter Zugriff, Datenverlust, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl, finanzielle Schäden. Bewerten Sie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere.

4

Maßnahmen zur Risikominderung

Definieren Sie technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zur Risikoreduzierung: Pseudonymisierung, Verschlüsselung, Zugangskontrollen, Löschkonzepte, Auftragsverarbeitungsverträge.

5

Beratung durch den DSB

Ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) bestellt, muss dieser vor Beginn der DSFA hinzugezogen werden (Art. 35 Abs. 2 DSGVO). Dokumentieren Sie Zeitpunkt und Ergebnis der Beratung.

6

Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde

Ist das Restrisiko nach Risikomaßnahmen weiterhin hoch, muss die zuständige Aufsichtsbehörde (in Deutschland: Landesbehörde oder BfDI) vorab konsultiert werden (Art. 36 DSGVO).

Empfohlene Dokumentstruktur der DSFA

# Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

nach Art. 35 DSGVO | Stand: [Datum] | Ersteller: [Name/DSB]

## 1. Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit

## 2. Zweck und Notwendigkeit

## 3. Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

## 4. Risiken für betroffene Personen

### 4.1 Identifizierte Risiken (Tabelle: Risiko | Wahrscheinlichkeit | Schwere)

### 4.2 Risikobewertung gesamt

## 5. Maßnahmen zur Risikoreduzierung

### 5.1 Technische Maßnahmen (TOM)

### 5.2 Organisatorische Maßnahmen

## 6. Restrisiko nach Maßnahmen

## 7. Konsultation Datenschutzbeauftragter

## 8. Entscheidung (Freigabe / Aufsichtsbehörde kontaktieren)

## 9. Überprüfung und Aktualisierung

Bußgelder bei unterlassener DSFA

Wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht durchgeführt, obwohl sie nach Art. 35 DSGVO erforderlich wäre, droht ein Bußgeld gemäß Article 83(5) von bis zu 20.000.000 € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Europäische Aufsichtsbehörden prüfen zunehmend die DSFA-Pflicht bei KI-Systemen und großangelegten Datenverarbeitungen.

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Diese Vorlage dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die DSK-Blacklist (Liste der Verarbeitungsvorgänge mit DSFA-Pflicht) sollte regelmäßig überprüft werden. Letzte Überprüfung: Juni 2026.