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DSGVO · Art. 28 · Auftragsverarbeitung

AVV-Muster: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO

Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten durch externe Dienstleister verarbeiten lässt — ob SaaS, Cloud, IT-Support oder Marketing — benötigt einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Art. 28 DSGVO schreibt die Mindestinhalte vor.

Wann ist ein AVV Pflicht?

Ein AVV ist immer dann erforderlich, wenn ein externer Dienstleister (Auftragsverarbeiter) personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet. Typische Fälle: Cloud-Hosting, E-Mail-Marketing-Software, CRM-Systeme, Lohnbuchhaltungs-Software, IT-Support mit Datenzugang, Videoconferencing-Dienste.

Kein AVV nötig: eigenverantwortliche Verarbeitung durch den Dienstleister (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Bank) — hier gelten andere Regelungen.

AVV-Checkliste

9 Pflichtklauseln nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO

1

Gegenstand und Dauer

Art. 28 Abs. 3 lit. a

Genaue Beschreibung der beauftragten Verarbeitung: Zweck, Art der Daten, Kategorien betroffener Personen, Laufzeit des AVV

2

Weisungsgebundenheit

Art. 28 Abs. 3 lit. a

Auftragsverarbeiter verarbeitet nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen. Ausnahme: gesetzliche Verpflichtung

3

Vertraulichkeit

Art. 28 Abs. 3 lit. b

Nur autorisierte Personen erhalten Zugang; diese sind zur Vertraulichkeit verpflichtet oder unterliegen einer gesetzlichen Schweigepflicht

4

Technische und organisatorische Maßnahmen

Art. 28 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 32

Konkrete TOM als Anlage: Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Zugangskontrollen, Backup, Penetrationstests, Vorfallmanagement

5

Sub-Auftragsverarbeiter

Art. 28 Abs. 3 lit. d

Weitervergabe nur mit schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen; gleiche Datenschutzverpflichtungen für Sub-AV

6

Unterstützung bei Betroffenenrechten

Art. 28 Abs. 3 lit. e

AV unterstützt den Verantwortlichen bei Auskunft, Löschung, Berichtigung, Portabilität und Widerspruch (Art. 15–22 DSGVO)

7

Unterstützung bei Sicherheit und DSFA

Art. 28 Abs. 3 lit. f

AV unterstützt bei TOM (Art. 32), Meldepflichten (Art. 33/34), DSFA (Art. 35) und Konsultation (Art. 36)

8

Löschung/Rückgabe nach Auftragsende

Art. 28 Abs. 3 lit. g

Nach Vertragsende: alle Daten löschen oder zurückgeben und Löschung schriftlich bestätigen (es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflicht)

9

Nachweispflicht und Audit

Art. 28 Abs. 3 lit. h

AV stellt alle notwendigen Informationen für Compliance-Nachweis bereit; ermöglicht Audits (auch Dritte) und Inspektionen

Häufige Fehler beim AVV

Kein AVV abgeschlossen

Bußgeld-Risiko

Viele Unternehmen nutzen SaaS-Tools oder Cloud-Dienste ohne AVV. Das ist ein Verstoß gegen Art. 28 DSGVO und kann von Aufsichtsbehörden geahndet werden.

TOM-Anlage fehlt oder ist zu allgemein

Unwirksamer AVV

Ein AVV ohne konkrete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) ist unvollständig. Die TOM müssen spezifisch für die beauftragte Verarbeitung sein.

Sub-Auftragsverarbeiter nicht genehmigt

Haftungsrisiko

Nutzt der Auftragsverarbeiter weitere Dienstleister (z.B. AWS als Hosting), müssen diese im AVV oder einer separaten Liste genehmigt sein.

Kein Verfahren bei Datenpannen

Fristversäumnis

Der AVV muss regeln, wie und in welcher Frist der AV Datenpannen meldet. DSGVO-Frist: 72 Stunden nach Kenntnis an die Aufsichtsbehörde.

Bußgelder bei AVV-Verstößen

Verstöße gegen Art. 28 DSGVO (fehlender oder unzureichender AVV) können nach Article 83(5) mit bis zu 20.000.000 € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Europäische Aufsichtsbehörden verhängen zunehmend Bußgelder für fehlende oder mangelhafte Auftragsverarbeitungsverträge.

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Dieses Muster dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder AVV muss auf die spezifische Verarbeitungstätigkeit und die Parteien zugeschnitten werden. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Letzte Überprüfung: Juni 2026.